I. Betriebskosten
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1. Wer ist bei einem Eigentümerwechsel berechtigt, Nachforderungen geltend zu machen?
Zunächst ist zu prüfen, wer die Nachforderung verlangt. So ist bei einem Eigentumswechsel nicht der Erwerber, sondern der ursprüngliche Vermieter hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt (BGH, Urt. v. 03.12.2003, Az. VIII ZR 168/03).
2. Wann muss eine Betriebskostenabrechnung zugegangen sein?
Ferner ist zu beachten, dass dem Mieter spätestens ein Jahr nach dem Abrechnungszeitraum die Betriebskostenabrechnung gem. § 556 Abs. 3 BGB zugehen muss (BGH, Urt. v. 09.04.2008, Az.: VIII ZR 84/07). Rechnet der Vermieter zu spät ab, ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.
3. Wann ist eine Abrechnung formell wirksam?
Die Abrechnung muss formell ordnungsgemäß sein, (BGH, Urteil v. 14.02.07, Az.: VIII ZR 1/06) dass heißt, sie muss eine geordnete Zusammenstellung der gesamten Ausgaben und Einnahmen enthalten, die Angabe des zugrunde liegenden Verteilerschlüssels nebst der Berechnung des auf die Wohnung des Mieters entfallenden Anteils der Kosten und dessen Vorauszahlungen.
4. Wie hoch können die Kosten sein, die der Vermieter in Rechnung stellt?
Der Vermieter kann auch nur die Betriebskostenpostionen auf seine Mieter umlegen, welche im Mietvertrag vereinbart wurden und er muss den richtigen Umlageschlüssel anwenden. Es dürfen nur Kosten umgelegt werden, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Allerdings trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (BGH Urt. v. 06.07.2011, Az.: VIII ZR 340/10).
5. Welche Brennstoffkosten können umgelegt werden?
Den größten Anteil an den Betriebskosten stellen meist die Kosten der Heizung dar. Hier muss der Vermieter die Vorschriften der Heizkostenverordnung beachten. Über die Heizkosten muss der Vermieter verbrauchsabhängig abrechnen, wobei nur die Kosten, die tatsächlich im Abrechnungszeitraum entstanden sind, umgelegt werden können (BGH 01.02.2012, Az.: VIII ZR 156/11).
6. Wer trägt die Kosten einer Zwischenablesung?
Wenn im Mietvertrag nicht anders vereinbart, hat der Vermieter die Kosten der Zwischenablesung bei einem Mieterwechsel zu tragen (BGH, Urt. v. 14.11.2007, Az.: VIII ZR 19/07), denn Verwaltungskosten können bei Wohnungsmietern nicht im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden.
7. Was kann ich unternehmen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht abrechnet?
Sollte der Vermieter nicht fristgerecht abrechnen, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Betriebskostenvorauszahlungen ausüben (BGH, Urt. v. 29. 03. 2006, Az.: VIII ZR 191/05).